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§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen REFA Austria, ein Unternehmen der International Process & Industrie Consult SA, und ihrem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs- und Organisationstätigkeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


§ 2 Gegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter der International Process & Industrie Consult SA im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt der International Process & Industrie Consult SA vorbehalten und erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber.

2. Die International Process & Industrie Consult SA ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger externer Berater und Institutionen als Mitarbeiter zu bedienen.


§ 3 Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


§ 4 Pflichten der International Process & Industrie Consult SA

1. Die International Process & Industrie Consult SA ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

2. Die International Process & Industrie Consult SA darf Berichte, Dokumente, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen und Ergebnisse ihrer Tätigkeiten Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

3. Die International Process & Industrie Consult SA ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Die Umsetzung der eingegangenen Geschäftsverbindung und insbesondere der von der International Process & Industrie Consult SA zu erbringenden Leistung erfordert als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Auftraggebers. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die Mitarbeiter der International Process & Industrie Consult SA einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel und der dazugehörigen Infrastruktur (z.B. EDV-Anlage, Telekommunikationsanlagen einschl. Telefon, Telefax und Internetzugang) sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner bereitstellt.

2. Der Auftraggeber benennt zudem eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern der International Process & Industrie Consult SA während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.

3. Die vom Auftraggeber zu benennende Kontaktperson verschafft den Mitarbeitern der International Process & Industrie Consult SA jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und unterrichtet die International Process & Industrie Consult SA über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der International Process & Industrie Consult SA bekannt werden.

4. Auf Verlangen der International Process & Industrie Consult SA hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der International Process & Industrie Consult SA formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

5. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der International Process & Industrie Consult SA gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der International Process & Industrie Consult SA Urheberrechte oder Markenschutzrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei der International Process & Industrie Consult SA.

6. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die International Process & Industrie Consult SA kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

7. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Auftraggebers und werden als solche vereinbart.


§ 6 Annahmeverzug

1. Kommt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte dritte Personen mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Nr. 1 oder sonstige Mitwirkungspflichten, so kann die International Process & Industrie Consult SA für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen und ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2. Die Rechte nach Absatz 1. stehen der International Process & Industrie Consult SA insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und / oder von ihm beauftragter dritter Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht in nach Art und Umfang angemessener Weise durch geeignete Personen erfolgt. Die International Process & Industrie Consult SA haftet in keinem Fall für Schäden, die mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers und / oder von ihm beauftragter dritter Personen zusammenhängen; auch ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen die International Process & Industrie Consult SA besteht insoweit nicht.

3. Unberührt bleiben die Ansprüche der International Process & Industrie Consult SA auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.


§ 7 Haftung und Schadensersatz

Die Haftung der International Process & Industrie Consult SA ist unabhängig vom Rechtsgrund auf Euro 25.000,- begrenzt. Die International Process & Industrie Consult SA haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sowie für Schäden, die durch die International Process & Industrie Consult SA oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind oder leicht fahrlässig verursacht wurden und zu Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.


§ 8 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die der International Process & Industrie Consult SA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die International Process & Industrie Consult SA unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.

Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt als ein von außen kommendes, von keiner Partei beherrschbares Ereignis, das von niemanden im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt abgewendet werden konnte, berechtigen die REFA Austria, ein Unternehmen der International Process & Industrie Consult SA zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bzw. zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages, ohne dass der Kunde daraus Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten kann. Als Force Majeure Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere höhere Gewalt, Epidemien und Pandemien, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen oder jegliches sonstige Ereignis ähnlicher oder nicht ähnlicher Art, das als unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, anzusehen.


§ 9 Qualitative Leistungsstörungen

1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die International Process & Industrie Consult SA dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich und schriftlich zu erfolgen hat. Die Rüge hat spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, zu erfolgen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der International Process & Industrie Consult SA zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Auftraggeber schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2. In diesem Fall hat die International Process & Industrie Consult SA Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


§ 10 Verjährung

Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände, oder dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistungen. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.


§ 11 Vertragsdauer und Kündigung


Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ein abweichende Kündigungsregelung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hierdurch unberührt


§ 12 Treuepflichten

1. Der Auftraggeber und die International Process & Industrie Consult SA verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der International Process & Industrie Consult SA ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder sonstige Veränderungsabsichten bei einem oder mehreren der für die Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter der International Process & Industrie Consult SA diesem unverzüglich mitzuteilen. Für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen dieser Pflicht zahlt der Auftraggeber der International Process & Industrie Consult SA eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme.


§ 13 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

1. Die Einzelheiten der Vergütung sind grundsätzlich im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag spezifiziert.

2. Das Entgelt für die Dienste der International Process & Industrie Consult SA bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von der International Process & Industrie Consult SA und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zu berechnen (Zeithonorar), soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.

3. Soweit im Angebot oder Einzelvertrag nicht anders spezifiziert werden Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgeld gesondert in Rechnung gestellt bzw. in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der Reisekosten orientiert sich am tatsächlichen Aufwand. Angefallene und belegte Kosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sind der International Process & Industrie Consult SA zu erstatten. Für die Reisezeiten ist ein Pauschalverrechnungssatz zu vereinbaren.

4. Die Gültigkeitsdauer der bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze ist auf ein Jahr beschränkt, falls nichts anderes vereinbart wird.

5. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

6. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Kommunikationskosten, Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7. Die International Process & Industrie Consult SA kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

8. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der International Process & Industrie Consult SA auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


§ 14 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

1. Die International Process & Industrie Consult SA bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach eigenem Ermessen auf.

2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die International Process & Industrie Consult SA auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der International Process & Industrie Consult SA und ihrem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die International Process & Industrie Consult SA kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigten und zurückbehalten.


§ 15 Schriftform, Rechtsordnung, Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendung des "Einheitlichen UN-Kaufrechts” (Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und ausschließlicher Gerichtsstand ist Muralto, Schweiz.


§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
 

International Process & Industrie Consult SA, April 2023

Die Website www.refa-consulting.at ist eine Webpräsenz der REFA Austria, ein Unternehmen der REFA Suisse GmbH.

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Auf dieser Seite werden Bilder der International Process & Industrie Consult SA, sowie von der Bildagentur fotolia (www.fotolia.de), pexels (www.pexels.com) und pixabay (www.pixabay.com) verwendet (CCo-Lizenz).

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